Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Beschluss der Nationalversammlung vom 26. August 1789

I. Von ihrer Geburt an sind und bleiben die Menschen frei und an Rechten einander gleich. Bürgerliche Unterscheidungen können nur auf dem gemeinen Nutzen gegründet sein.

II. Jede Bildung politischer Gesellschaften hat die Erhaltung der natürlichen und unverjährlichen Rechte des Menschen zu ihrem Zweck. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

III. Die höchste Machthabung jedes Staates gründet sich wesentlich auf die Nation. Weder einzelne Personen noch Körperschaften können je irgendeine Macht ausüben, die nicht ausdrücklich aus dieser Quelle stammt.

IV. Die Freiheit besteht darin, dass jeder alles tun darf, was keinem anderen schadet. In Ausübung natürlicher Rechte sind demnach keinem Menschen andere Grenzen gesetzt als die, welche den Genuss gleicher Rechte anderen Gliedern der Gesellschaft sichern. Das Gesetz allein kann diese Grenzen bestimmen.

V. Das Gesetz darf Handlungen nur insofern verbieten, als sie der Gesellschaft schädlich sind. Was das Gesetz nicht verbietet, darf niemanden hindern; und niemand darf gezwungen werden zu tun, was das Gesetz nicht befiehlt.

Hintergrund: Dies ist eines der grundlegenden Dokumente der Französischen Revolution. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte wird auch in der Präambel zur aktuellen Französischen Verfassung von 1958 (Verfassung der Fünften Republik) zitiert.

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