Verfassung von 1793

verabschiedet am 24. Juni 1793

Art. 1. Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine Wohlfahrt. Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen den Gebrauch seiner natürlichen und unverjährbaren Rechte zu verbürgen.

Art. 2. Diese Rechte sind Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum.

Art. 3. Alle Menschen sind gleich durch die Natur und vor dem Gesetz.

Art. 6. Die Freiheit ist dasjenige Vermögen, nach welchem dem Menschen zukommt, das zu tun, was nicht in die Rechte eines anderen eingreift; zu ihrer Grundlage hat sie die Natur; zu ihrer Richtschnur die Gerechtigkeit; zu ihrer Schutzwehr das Gesetz; ihre moralische Grenze ist die Maxime: Was du nicht willst, was man dir tu, das füg auch keinem andern zu.

Art. 35. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist der Aufstand des Volkes und jedes einzelnen Teiles desselben das heiligste seiner Rechte und die höchste seiner Pflichten.

Hintergrund: Diese demokratische Verfassung trat wegen des Krieges und der revolutionären Ausnahmesituation nie in Kraft. In dieser Konstitution wurde erstmals ein Recht des Volkes auf Widerstand festgelegt.

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