Konsulatsverfassung

Verfassung vom 22. Frimaire VIII (13. Dezember 1799)

Art. 25. Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunat mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird.

Art. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf zehn Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut.
Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte.

Art. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze; er ernennt und entsetzt nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten, [...] die Offiziere, die Mitglieder der öffentlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter.

Art. 42. In den übrigen Verhandlungen der Regierung haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen.

Hintergrund: In diesem Ausschnitt aus der Konsulatsverfassung wird die Stärke der Regierung in Bezug auf die Gesetzgebung deutlich. Faktisch wurde die Diktatur Napoleon Bonapartes festgesetzt.

[ zurück zur Dokument-Übersicht ]
· republique.de ·